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Gemeinde Quarten

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Inhalt

Transformatorenstation Grüebli und Blangs - Öffentliche Planauflage

16. August 2024
Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG, SR 734.0)

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage

Projekt:
S-2423716.1
Transformatorenstation Blangs 
-Neubau der TS Blangs auf Parzelle 579 der Gemeinde Quarten
Koordinaten: 2737207/ 1218886

L-0178805.3
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Grüebli und Blangs
-Bestehende MS-Kabelleitung in die neue TS Blangs umlegen, Grabarbeiten auf Parzellen 824, 570, 571, 575, 577, 578, 579 der Gemeinde Quarten
Koordinaten: 2736681/ 1218862                      2737251 / 1218939

L-2430170.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Dörfli und Blangs
-Bestehende MS-Kabelleitung in die neue TS Blangs umlegen, Grabarbeiten auf Parzellen 824, 570, 571, 575, 577, 578, 579 der Gemeinde Quarten
Koordinaten: 2738060/ 1218421                      2737251 / 1218939

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat das Elektrizitätswerk Quarten, Bodenstrasse 5, 8882 Unterterzen die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 19. August bis zum 17. September 2024 in der Gemeinderatskanzlei Quarten, Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3916/750d70ec online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf