Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren (Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung UVP)
Planvorlage der Schifffahrtsbetrieb Walensee AG (SW) betreffend Erweiterung Landungsanlage Unterterzen
Gemeinde/n
Quarten
Gesuchstellerin
SW
Gegenstand
Erweiterung Landungsanlage Unterterzen
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen:
- die Verlängerung des bestehenden Steges um drei Meter,
- die Erstellung eines neuen Steges entlang des Wellenbrechers sowie
- neue Prellpfähle bei der Anlegestelle Unterterzen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201), dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
UVP-Pflicht
Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 6. Juni 2025 bis 7. Juli 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Gemeinderatskanzlei Quarten, Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen
Aussteckung
Auf eine Aussteckung wird aufgrund des laufenden Schifffahrtsbetriebes verzichtet.
Einsprachen
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Bern, Juni 2025 Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern