Waldbrandgefahr

25. Juni 2026
Wegen grosser Trockenheit - Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Der niederschlagsarme Winter und das sonnige Wetter mit den damit einhergehend hohen Tempe­raturen haben die Waldbrandgefahr deutlich ansteigen lassen. Die Bise trocknet den Boden, Gras­reste und am Boden liegendes Holz zusätzlich aus. Die Wetterprognosen sehen bis auf Weiteres keine nennenswerten Niederschläge voraus. Deshalb ist in allen Sarganserländer Gemeinden bis auf Weiteres das Entfachen von Feuer im Wald und in Waldesnähe verboten. Auf dem übrigen Ge­meindegebiet ist beim Umgang mit Feuer erhöhte Vorsicht geboten.

Allgemeinverfügung

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

In den Gemeinden im Sarganserland herrscht erhebliche Waldbrandgefahr. Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) erlassen sämtliche Sarganserländer Gemeinden koordiniert folgende Allgemeinverfügung

  1. Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden des Sarganserlandes ist im Wald und in Waldesnähe das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucher­waren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.

  2. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicher­heits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicher­heits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Die Gemeinderäte Pfäfers, Bad Ragaz, Vilters-Wangs, Mels, Sargans, Flums, Walenstadt und Quarten

 

Weitere Informationen: Waldbrandgefahr | sg.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.