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Gemeinde Quarten

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Kommunale Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2025 - 2028

23. April 2024
Kommunale Gesamterneuerungswahlen Amtsdauer 2025-2028

Am 31. Dezember 2024 endet die laufende Amtsdauer der Gemeindebehörden (Gemeindepräsident, Mitglieder des Gemeinderates und Schulrates, Schulratspräsident und Mitglieder Geschäftsprüfungskommission).

Die kommunalen Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2025-2028 finden am Sonntag, 22. September 2024, statt.

Einreichung von Wahlvorschlägen (Art. 24 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen)
Für den ersten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge bis spätestens Freitag, 5. Juli 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei Quarten (Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen) eingetroffen sein. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung der Einreichefrist.

Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie von wenigstens 15 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet sind, höchstens gleich viele Kandidierende enthalten, wie Mandate zu vergeben sind, ausschliesslich wählbare Kandidaten/innen enthalten, die ihrer Kandidatur schriftlich zustimmen. Gemäss Art. 24 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (abgek. WAG) können Unterzeichnende von Wahlvorschlägen ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Nach Art. 26 WAG kann eine vorgeschlagene Person vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur zurückzieht.

Abgabe der Formulare
Die Gemeinderatskanzlei stellt ab sofort die Formulare für Wahlvorschläge und Zustimmungserklärungen für jedes Gremium (Gemeindepräsidium, Gemeinderat, Schulratspräsidium, Schulrat und Geschäftsprüfungskommission) untenstehend oder vor Ort zur Verfügung.

Stimmzettel
Die Gemeinde erstellt die Stimmzettel nach Massgabe der gültigen Wahlvorschläge (Namen der bisherigen Behördenmitglieder und anschliessend die Namen der neuen Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge).

Zweiter Wahlgang
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 24. November 2024, statt. Wahlvorschläge sind in diesem Fall bis spätestens Montag, 30. September 2024, 12.00 Uhr, der Gemeinderatskanzlei einzureichen. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.

Stille Wahl (Art. 28ff WAG)
Im ersten Wahlgang ist keine stille Wahl möglich. Im zweiten Wahlgang jedoch schon.

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