Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen und Wegen

15. September 2026
Anstösserinnen und Anstösser öffentlicher Strassen und Wege sind gebeten, überragende und sichtbehindernde Äste und Sträucher gemäss den Vorgaben des kantonalen Strassengesetzes (StrG; sGS 732.1) bis Mitte Oktober 2026 zurückzuschneiden. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:
  • Für Bäume an Kantonsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse beträgt der einzuhaltende Strassenabstand 2.50 m.
  • Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.60 m, bei über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
  • Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.
  • Die Höhe des Lichtraumes beträgt:
    - 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind;
    - 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.
  • Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
  • Pflanzen und Einfriedungen dürfen die Sicht und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere in Kurven, bei Einmündungen, Ausfahrten und Fussgängerquerungen sowie im Bereich von Signalisationen.
  • Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestehenden Pflanzen, die den gesetzlichen Strassenabstand nicht einhalten, sind zu entfernen, soweit sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Alleen können weiterbestehen, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt. Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln. In Wäldern sind die zu entfernenden Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster anzeichnen zu lassen.

Die Feuerwehr ist Ihnen dankbar, wenn "versteckte" Hydranten auch freigeschnitten werden.

Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften die Arbeiten entlang von Kantonsstrassen durch das kantonale Strasseninspektorat, entlang von Gemeindestrassen durch das Werkhofpersonal der Gemeinde oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen werden. Es besteht kein Ersatzanspruch.